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Das Insolvenzgericht des Amtsgerichts Bersenbrück.

In der Insolvenzabteilung unseres Gerichts werden Insolvenzanträge bearbeitet und die Insolvenzverfahren nach Eröffnung durchgeführt.

Im Insolvenzverfahren soll aufgrund flexibler Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Autonomie der Gläubiger die bestmögliche Befriedigung für diese erreicht werden.

Eine der wichtigsten Neuerungen der 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) besteht in der Möglichkeit der Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners, wenn sich bei ihm um eine natürliche Person, also um keine juristische wie z.B. Gesellschaften handelt. Die Restschuldbefreiung gibt es nicht nur im Regelinsolvenzverfahren einer natürlichen Person, sondern auch, was ebenfalls neu ist, für die Schuldner, die Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, die nicht selbstständig sind, und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch für ehemals Selbstständige. Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist jedoch ein vorgerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren. Es muss mittels eines Schuldenbereinigungsplans versucht werden, mit allen Gläubigern eine Einigung darüber herbeizuführen, wie zumindest ein Teil der Schulden abgebaut werden kann. Erst wenn diese Bemühungen nicht zum Erfolg geführt haben, kann man mit dem Ziel der Restschuldbefreiung einen Verbraucherinsolvenzantrag beim Gericht stellen.

Der Schuldner, der sich aus der Schuldenspirale befreien will, sollte sich daher auf jeden Fall, bevor er Antrag auf Verbraucherinsolvenzeröffnung beim Gericht stellt, zwecks vorgerichtlicher Schuldenbereinigung an einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle wenden.

An folgende Schuldnerberatungsstellen kann man sich wenden, wenn man ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung anstrebt:

SKM Osnabrück e.V.
Alte Poststraße 11
49074 Osnabrück

AWO Ortsverein Bramsche
Neckarstraße 27
49565 Bramsche

Diakonisches Werk
Kirchhofstraße 6
49565 Bramsche

Mehr zum Thema Schuldnerberatung erhalten Sie ferner auf der Homepage des Caritasverband für die Diözese Osnabrück.

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen, Verfahrenseröffnungen und weitere wichtige Entscheidungen bzw. Terminsbestimmungen werden öffentlich bekannt gemacht. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen zum Teil im Bundesanzeiger, stets im Internet unter Insolvenzbekanntmachungen und ggfls. in örtlichen Tageszeitungen.

In Niedersachsen wird zum 1. April 2012 bei allen Insolvenzgerichten der elektronische Rechtsverkehr (ERV-InsO) eingeführt. Insolvenzverwalter haben dann zum Beispiel die Möglichkeit, Insolvenztabellen statt mittels Disketten über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Insolvenzgericht einzureichen. Alle wesentlichen Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Niederächsischen Justizministeriums.

Die zum Download angebotenen Insolvenzanträge sind ausgedruckt, unterschrieben in Papierform einzureichen.

Insolvenzanträge zum Download

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Insolvenzverfahren

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